Das CE-Kennzeichen (besser bekannt als "CE-Symbol") stellt eine von dem jeweiligen Produkthersteller selbst abgegebene Erklärung dar, dass das Produkt den produktspezifischen geltenden Vorschriften entspricht. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein, sofern eine Rechtsverordnung i.S.d. § 8 Abs. 1 ProdSG, z.B. die ElektrostoffV, nichts anderes vorsieht. Sollte die Art des Produkts den vorgenannten Ort der Anwendung nicht zulassen, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung sowie auf dem Begleitunterlagen (letzteres sofern vorhanden) angebracht. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung ihre Anbringung vorschreibt. Im Bereich der Elektrogeräte, u.a. von Beleuchtungskörpern, z.B. (LED-)Lampen, ist hierbei die Verordnung zur Beschränkung zur Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektrostoffV) zu beachten. Hierbei entspricht die Regelung des § 12 Abs. 2 ElektrostoffV inhaltlich der Regelung des § 7 Abs. 3 ProdSG. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ElektrostoffV muss ein Händler insbesondere prüfen, ob das Elektro- und Elektronikgerät, das er auf den Markt bringen möchte, mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist. In einem vom OLG Köln (Urt. v. 28.7.2017 – 6 U 193/16) entschiedenen Sachverhalt ging es um den Umfang dieser Prüfpflichten: Der Beklagte hatte eine LED-Lampe vertrieben, die auf dem Lampenkörper und der Lampenfassung keine CE-Kennzeichnung aufwies; diese befand sich jedoch auf der zugehörigen Verpackung. Der Kläger war der Ansicht, dass der Vertrieb einer LED-Lampe, die nur auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung enthalte, wettbewerbswidrig sei. Der Händler habe seine aus § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ElektrostoffV resultierende Prüfpflicht nicht in ausreichendem Maße erfüllt, wenn er eine Lampe vertreibe, die nur auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung aufweise. Das LG Aachen hatte die Ansicht des Klägers in der Vorinstanz nicht geteilt (Urt. v. 25.11.2016 – 42 O 44/16). Gleicher Auffassung war das OLG Köln. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Händler haben zwar, so das OLG Köln, zu prüfen, ob das betroffene Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Prüfung des "Ob" erfasse jedoch nicht die Prüfung, ob die CE-Kennzeichnung "richtig platziert" sei. Da sich auf der Verpackung der LED-Lampe die CE-Kennzeichnung befunden und der Händler dies geprüft habe, habe er sich wettbewerbskonform verhalten (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2015 – 6 U 218/14). Die Fragestellung, ob überhaupt die Voraussetzung für eine CE-Kennzeichnung vorliegen oder ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können bzw. müssen, obliege dem Hersteller des Produkts, nicht jedoch dem Händler.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge