(BGH, Urt. v. 20.2.2018 – II ZR 272/16) • Muss die Forderung gegen einen Kommanditisten substantiiert dargelegt werden, reicht es aus, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Dabei nimmt die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle gem. §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen. Es ist nicht angezeigt, eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB wie bei der Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters bei der Haftung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzunehmen. Denn die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Insolvenzverfahren grds. anders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter.
ZAP EN-Nr. 317/2018
ZAP F. 1, S. 553–553
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