(EGMR, Urt. v. 27.4.2017 – Beschwerde-Nr. 73607/13) • Der Zugriff der Staatsanwaltschaft auf das Geschäftskonto eines Strafverteidigers im Zuge der Ermittlungen gegen dessen Mandanten verletzt das Recht des Verteidigers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Ein solcher Eingriff ist nicht i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK „gesetzlich vorgesehen“ und auch nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“. Hinweis: Der Fall betrifft eine Konteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Bochum. Sie verfolgte den Verdacht einer Geldwäsche durch Zahlung eines Verteidigerhonorars und hatte daraufhin ohne Kenntnis des Verteidigers bei dessen Bank Einsicht in alle Kontenbewegungen für einen Zeitraum von zwei Jahren erlangt. Der EGMR hebt in seiner Entscheidung die Bedeutung der vertraulichen Anwalt-Mandanten-Beziehung hervor und kritisiert die niedrigen Eingriffsvoraussetzungen in den §§ 160a, 161 StPO.

ZAP EN-Nr. 370/2017

ZAP F. 1, S. 573–573

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