(OLG Hamm, Urt. v. 24.1.2017 – 9 U 54/15) • Ein Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem von ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrtsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen. Bei einer geringen Durchfahrtshöhe von lediglich 3,825 m schafft der Tankstellenbetreiber in einem solchen Fall mit der Errichtung des Preismastes eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Bereits deshalb ist dann eine Warnbeschilderung zwingend geboten. Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen.

ZAP EN-Nr. 338/2017

ZAP F. 1, S. 565–565

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