(OLG Hamm, Urt. v. 17.1.2017 – 26 U 30/16) • Mit der stationären Aufnahme einer Patientin übernimmt die Klinik auch eine Obhuts- und Schutzpflicht, um die Patientin vor zumutbaren Gefahren und Schäden zu schützen. Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Darüber hinaus hat derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, die Verkehrssicherungspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Besteht bei einem Patienten eine Hin- und Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein.

ZAP EN-Nr. 339/2017

ZAP F. 1, S. 565–565

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