Die Digitalisierung der Dienstleistungswelt ist nicht aufzuhalten. Online-Plattformen, die mit ansprechender Gestaltung und einfacher Bedienung Leistungs- und Austauschprozesse digitalisieren, entstehen täglich für nahezu jede Branche und jedes Kundensegment. Dem Geschäftsmodell der Anbieter ist gemein, dass sie den tradierten Leistungsaustausch zwischen den Marktteilnehmern virtuell entflechten ("Unbundling"). Der dabei aufgrund geringerer Kosten entstehende Preisvorteil geht meist direkt an den Kunden. Der Kunde erhält die nachgefragte Leistung aufgrund der Vereinfachung der zum Leistungsergebnis führenden Prozesse für weniger Geld oder schneller. In den gesetzlich besonders geschützten Bereichen gilt die Digitalisierung der Rechtsberatung als schlafender Riese. Allein im letzten Jahr wurden dort über 20 Milliarden Euro umgesetzt – mit weiter steigender Tendenz.

1. Anwalt als Unternehmer

Das Aufkommen digitaler Angebote im Rechtsberatungs- und Dienstleistungsmarkt ist ein Weckruf für die Anwaltschaft. Es entstehen neue Anbieter, die die Zugangsbarriere zu juristischen Dienstleistungen für potentielle Mandanten herabsetzen, indem sie rechtliche Inhalte bzw. den Zugang zur Beratungsleistung selbst zu vereinfachen versuchen und somit direkt "in das Wohnzimmer des Nutzers" bringen. Darüber hinaus sollen (einfache) juristische Arbeitsabläufe automatisiert und entsprechend standardisiert werden.

Aufgrund der flächendeckenden Bewerbung juristischer Dienstleistungen im Internet sind Anwälte gehalten, für den Rechtssuchenden online präsent zu sein. Dass es zur Mandatsakquise heute nicht mehr genügt, das sprichwörtliche Messingschild neben den Hauseingang zu hängen, ist bekannt. Auch Zusatzqualifikationen wie etwa der Erwerb eines Fachanwaltstitels oder eine Promotion laufen ins Leere, wenn der Anwalt nicht von den potentiellen Mandanten wahrgenommen wird, weil er im digitalen Dschungel nicht visibel ist. Doch selbst wenn sich der Rechtsanwalt zu Werbemaßnahmen im Internet entschließt, erreicht der einzelne Anwalt allein in aller Regel nicht die nötige Reichweite, etwa bei den begehrten Werbeplätzen bei Google ganz oben angezeigt zu werden, um sich so gegenüber der Vielzahl seiner Kollegen akquisitorisch abzuheben.

2. Angebot digitaler Mandatsakquise

Hier setzen Legal Tech-Anbieter an: Sie bieten internetbasierte Lösungen für Anwälte und Privatpersonen, um insbesondere bei dem Prozess, wie sich Anwalt und Mandant finden und ggf. darüber hinaus im Rahmen der Mandatsbearbeitung, bestehende Barrieren abzubauen. Anwälte haben die Möglichkeit, sich und ihre Leistungen entsprechend zu bewerben und Mandanten für sich zu gewinnen.

 

Beispiel:

Zu nennen wären hier Plattformen wie www.anwalt.de, www.fragrobin.de, www.jurato.de oder www.123recht.de .

Die verschiedenen Geschäftsmodelle müssen sich an den Normen des in der Bundesrechtsanwaltsordnung normierten anwaltlichen Standesrechts messen lassen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und inwieweit sie mit dem Vermittlungsverbot des § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und dem in § 43b BRAO geregelten Sachlichkeitsgebot für Werbung vereinbar sind.

 

Literaturhinweis:

Zu dem Thema "Legal Tech – Digitalisierung der Rechtsberatung" und ihrer Bedeutung s. Prior ZAP F. 2, S. 651 (in diesem Heft).

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