Durch die Kontaktaufnahme zum Zwecke der Vereinbarung des Beratungsvertrags liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot zur Einzelfallwerbung vor. Anwälten ist es untersagt, auf die Erteilung eines Mandats im konkreten Einzelfall zu werben (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43b Rn 31; kritisch dagegen: Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Vor § 43b Rn 47).

Die Aufdringlichkeit der Werbung ist hier nach der sog. Kommanditistenbriefentscheidung des BGH von 2014 von vornherein ausgeschlossen, da der Interessent nicht nur keinen der Ansprache durch den Anwalt entgegenstehenden Willen hat, sondern diese durch die Absendung seiner Anfrage auf der Plattform gerade ausdrücklich verlangt (BGH NJW 2014, 554; dazu: Kleine-Cosack NJW 2014, 514).

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