Die Geschäftsmodelle basieren allein auf der kostenpflichtigen Bereitstellung eines Mediums für die Kontaktaufnahme und Vereinbarung von Mandatsverhältnissen zwischen Rechtssuchendem und Anwalt. Dabei geht die Dienstleistung für die Parteien nicht über das bloße Überlassen der Plattform als technische Verbindung hinaus. Hierin ist folglich auch keine unzulässige Mandatsvermittlung i.S.d. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO zu sehen.

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