Die direkte Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Interessent zum Zwecke der Vereinbarung des Mandatsverhältnisses ist ebenfalls zulässig. Anwälten ist die Direktansprache nur dann untersagt, wenn sie eine wegen Aufdringlichkeit belästigende Mandatswerbung darstellt (OLG Köln NJW-RR 2002, 547; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Vor § 43b Rn 46). Das ist im hier beschriebenen Umfeld schon deswegen regelmäßig nicht der Fall, weil der Interessent bei Absendung seiner Anfrage an den Anbieter den Wunsch zur Kontaktaufnahme durch den Anwalt ausdrücklich äußert und in diese einwilligt.

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