Weiter könnte ein struktureller Vergleich zu den herkömmlichen Werbemedien gegen eine Vermittlung i.S.v. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO sprechen.

Herkömmliche Werbemedien (Print, TV, Außenwerbung, Bannerwerbung) geben einen fremden Werbeinhalt ohne eigene inhaltliche Bewertung wieder, der Werbeinhalt erzielt somit "aus sich heraus" Wirkung. Der Werbeanbieter wird für den Werbenden nicht weitergehend akquisitorisch tätig und hat insbesondere keinen Einfluss darauf, ob die Parteien unter dem Eindruck der Werbung einen Vertrag schließen oder nicht. Es handelt sich folglich nicht um eine Vermittlung, weil es an einer über die Werbewiedergabe hinausgehenden Beförderung des fremden Vertragsschlusses fehlt.

 

Hinweis:

Ähnlich verhält es auch sich bei der Werbung über Google AdWords. Google wirkt nicht selbstständig auf den Nutzer ein, sondern zeigt lediglich die Anzeigen des Werbenden bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe durch den Nutzer.

Vergleichbar funktionieren die Plattformen der Online-Anbieter: Diese nehmen Anfragen von Rechtssuchenden auf, kategorisieren sie im Rahmen einer (meist automatisierten) Vorprüfung, leiten sie verbundenen Anwälten weiter und erheben hierfür ein Entgelt. Dabei wirken sie nicht auf das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtssuchenden und Anwalt ein, haben also keinen Einfluss auf die Willensbildung und -äußerung der Parteien. Durch die Herstellung des Kontakts und die Bereitstellung der Plattform, über die Rechtssuchender und Anwalt auch Willenserklärungen abgegeben können, bringen sie die Vertragsschließenden lediglich zusammen und stellen ihnen ein Medium für den Vertragsschluss zur Verfügung. Die Vereinbarung des Mandatsverhältnisses obliegt dabei uneingeschränkt dem jeweiligen Rechtssuchenden und dem Anwalt und ist von der Dienstleistung des Plattformbetreibers sachlich wie auch technisch und zeitlich getrennt.

Ebenso wie eBay oder Google sind die Online-Plattformen somit nur ein Medium für Bereitstellung des Leistungsangebotes (hier: Rechtsberatung) Dritter.

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