Die Anbieter des Auktionsmodells gestalten die Beziehung zum Rechtssuchenden oft ähnlich zur Entgelt- oder Provisionsvariante. Auch sie qualifizieren die Anfragen, bevor sie diese den Anwälten zur Auktion bereitstellen. Weil das Bieterverhalten infolge entstehender oder eben fehlender Nachfrage die Anfragen unmittelbar selbst selektiert, verzichten Anbieter hier teilweise auf eine eigene Vorauswahl der Anfragen. In diesen Fällen prüfen sie nur die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Anfrage und die Angaben zur Person des Rechtssuchenden und auktionieren die Anfrage anschließend. Das Interesse der Anwälte an der Bearbeitung der Anfragen ergibt sich dann direkt durch den Erfolg bzw. Nichterfolg der Auktion.

 

Praxishinweis:

In allen Fällen hat der Nutzer zunächst durch die bloße Einstellung seiner Anfrage folglich keinen Anspruch gegen den Plattformbetreiber oder den jeweiligen Anwalt auf Bearbeitung oder Weiterleitung seiner Anfrage. Je nach Ausgestaltung der AGBs des Plattformbetreibers hat der Nutzer, wenn überhaupt, Anspruch auf kursorische Prüfung der Ernsthaftigkeit bzw. Plausibilität der Anfrage durch den Anbieter.

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