Eine Vermittlung im vorgenannten Sinn könnte schon deswegen tatbestandlich ausscheiden, weil faktisch überhaupt keine über das Überlassen technischer Ressourcen der Plattform hinausgehende Tätigkeit stattfindet.

Das BVerfG urteilte schon 2008, dass die Online-Versteigerung anwaltlichen außergerichtlichen Rechtsrats über eBay keine unzulässige Mandatsvermittlung darstellt, obwohl die Angebotseinstellung durch den Anwalt gebührenpflichtig ist und durch Annahme eine Provisionsverpflichtung gegenüber eBay entsteht (BVerfG NJW 2008, 1298, 1300; zustimmend bei Betrieb einer Online-Plattform für die Suche nach Terminsvertretern: OLG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2013, 130). Die Provision werde dabei nicht für die konkrete Vermittlung des Auftrags geschuldet (vgl. BVerfG NJW 2008, 1298, 1300). eBay stelle nach dem BVerfG lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung, die Leistung von eBay sei das Überlassen einer Angebotsplattform, die vergleichbar mit herkömmlichen Werbemedien sei.

Für das BVerfG scheint die Zulässigkeit der Tätigkeit mit der Formulierung "Überlassen einer Angebotsplattform" und dem Vergleich mit "herkömmlichen Werbemedien" von dem Ausbleiben weiterer den Vertragsschluss fördernder Tätigkeiten des Plattformbetreibers für das Angebot des Anwalts abzuhängen. Entscheidend ist, dass die Parteien so lediglich zusammenfinden und das eigentliche Mandatsverhältnis davon unabhängig und selbstständig begründen können.

 

Hinweis:

Der BGH stellte schon früher die Zulässigkeit von Anwalthotlines fest, bei denen der Anbieter Telefonanschlüsse bereithält und bewirbt, über die Rechtssuchende gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können. Die Tatsache, dass der sich an dem telefonischen Beratungsdienst beteiligende Anwalt dem Anbieter ein Entgelt für die erbrachte Vermittlungsleistung schuldet, steht dem nicht entgegen (BGH GRUR 2003, 349).

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