§ 49b Abs. 3 S. 1 BRAO untersagt es Anwälten, Vorteile für die Vermittlung von Mandaten zu gewähren oder sich solche gewähren zu lassen. Es bedarf dabei einer kausalen Verknüpfung zwischen Vorteilsgewährung und Mandatszuführung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 67; AGH München AnwBl 2014, 756). Zudem muss der Vorteilsempfänger in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Anwalt stehen, welches sich regelmäßig aus einer getroffenen Vergütungsvereinbarung ergibt (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 68).

 

Hinweis:

Die Form der Vergütung ist unerheblich, unzulässig sind auch geldwerte Sachleistungen, Gebrauchsüberlassungen oder die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen (Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 49b Rn 166). Zulässig sind dagegen Belohnungen für den Anwalt, die nicht für den Abschluss einer Mandatierung gezahlt werden, so etwa bei der Vermittlung von Prozessfinanzierungsverträgen und dem Verkauf von Mantelgesellschaften (Kilian a.a.O. Rn 162).

Zwischen Mandatszuführung und dem gegenüber dem Anbieter anfallenden Entgelt besteht in Form der dienstvertraglichen Verbindung zwischen beiden Parteien eine kausale Verknüpfung. Der Dienstvertrag begründet zugleich ein wirtschaftliches und rechtliches Abhängigkeitsverhältnis.

Offen ist dabei aber, ob die dargestellten Akquisevarianten auch Vermittlungen i.S.d. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO sind. Eine Vermittlung liegt vor, wenn neben Anwalt und Mandant noch ein Dritter an der Akquisition des Mandats durch den Anwalt beteiligt ist (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 68).

 

Hinweis:

Ob und inwieweit dies bei der digitalen Mandatsakquise der Fall ist, ist in Literatur und Rechtsprechung bisher kaum thematisiert worden.

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