Werbung ist Anwälten nach § 43b BRAO nur erlaubt, "wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist". Werbung ist dabei jedes eigene oder fremde zurechenbare Verhalten, das bei verständiger Würdigung als direkte oder indirekte Anregung oder Aufforderung zur Vertragsanbahnung verstanden werden kann (BGH NJW 2003, 346; 1992, 45). Es muss darauf zielen, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (Kilian, in: Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2010, Rn 21).

Ebenso wie § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO gilt auch § 43b BRAO unmittelbar nur für Anwälte. Die vom Anbieter geschaltete Werbung unterliegt der Norm nur, wenn und soweit sie einem Anwalt zuzurechnen ist. Die Anbieter unterliegen aber ebenso wie Anwälte den werbebeschränkenden Regelungen des UWG. Wegen der hoch umstrittenen verfassungs- und europarechtlichen Wirksamkeit des § 43b BRAO (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43b Rn 10 m.w.N.; teilweise wird schon von ihrer Bedeutungslosigkeit gesprochen, so: Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43b Rn 1) ist seiner Prüfung das zeitgemäße, grundrechtsfreundliche (BVerfG NJW 2002, 1187) Verständnis der jüngeren Rechtsprechung zugrunde zu legen, das zwischen den werbebeschränkenden Regelungen des Berufs- und Wettbewerbsrecht kaum nennenswerte qualitative Unterschiede macht (zu § 5 UWG: BVerfG NJW 2004, 2656). Die Prüfung der vom Anbieter veranlassten Werbung ist daher ebenfalls grundsätzlich an § 43b BRAO vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge