Hier setzen Legal Tech-Anbieter an: Sie bieten internetbasierte Lösungen für Anwälte und Privatpersonen, um insbesondere bei dem Prozess, wie sich Anwalt und Mandant finden und ggf. darüber hinaus im Rahmen der Mandatsbearbeitung, bestehende Barrieren abzubauen. Anwälte haben die Möglichkeit, sich und ihre Leistungen entsprechend zu bewerben und Mandanten für sich zu gewinnen.

 

Beispiel:

Zu nennen wären hier Plattformen wie www.anwalt.de, www.fragrobin.de, www.jurato.de oder www.123recht.de .

Die verschiedenen Geschäftsmodelle müssen sich an den Normen des in der Bundesrechtsanwaltsordnung normierten anwaltlichen Standesrechts messen lassen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und inwieweit sie mit dem Vermittlungsverbot des § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und dem in § 43b BRAO geregelten Sachlichkeitsgebot für Werbung vereinbar sind.

 

Literaturhinweis:

Zu dem Thema "Legal Tech – Digitalisierung der Rechtsberatung" und ihrer Bedeutung s. Prior ZAP F. 2, S. 651 (in diesem Heft).

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