Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat kürzlich erläutert, dass der elektronische Rechtsverkehr in Deutschland bereits weiter entwickelt ist als häufig angenommen wird. Bereits jetzt böten zahlreiche Verfahrensordnungen die Möglichkeit, elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Die Regelungen seien häufig dem vielzitierten § 130a ZPO nachgebildet, und mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (eJustice-Gesetz) seien auch diese anderen Verfahrensordnungen geändert worden.

In folgenden Gerichtsbarkeiten, so die BRAK, ist der elektronische Rechtsverkehr bereits durch eigenständige Regelungen zugelassen: In der Arbeitsgerichtsbarkeit durch § 46c ArbGG, für die Sozialgerichtsbarkeit durch § 65a SGG, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch § 55a VwGO und für die Finanzgerichtsbarkeit durch § 52a FGO.

Erforderlich ist hier allerdings derzeit noch, dass das Einreichen von elektronischen Dokumenten durch Rechtsverordnung für das jeweilige Gericht zugelassen ist und dass die Dokumente – im Regelfall – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Voraussichtlich ab 1.1.2018 wird der elektronische Rechtsverkehr in diesen Gerichtsbarkeiten bei allen Gerichten flächendeckend eröffnet. Es soll ab diesem Zeitpunkt genügen, wenn die elektronischen Dokumente durch die verantwortende Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg, also z.B. über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), bei Gericht eingereicht werden. Die Nutzungspflicht in diesen Verfahrensordnungen (§ 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO, jeweils n.F.) soll frühestens zum 1.1.2020 und spätestens zum 1.1.2022 kommen.

Andere Verfahrensordnungen verweisen nur auf die Regelung des § 130a ZPO. Das gilt beispielsweise für § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG (Nutzungspflicht allerdings eigens in § 14b FamFG). Für die Insolvenzgerichte findet § 130a ZPO ebenso entsprechende Anwendung (§ 4 InsO) wie in Verfahren nach dem in § 869 ZPO in Bezug genommenen Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), das letztlich Teil der ZPO ist. Obwohl darin nicht auf die ZPO verwiesen wird, findet dennoch für das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren die ZPO ergänzende Anwendung. Für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt § 55a VwGO entsprechend (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO). Gleiches gilt für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen (§ 94b Abs. 1 S. 1 PAO) und für gerichtliche Verfahren in Notarsachen (§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO) i.V.m. § 3 BDO (§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO). Für die Gerichtsvollzieher gilt § 130a ZPO ebenfalls entsprechend (§ 753 Abs. 5 S. 2 und § 3 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung).

Weitere Verfahrensbestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr kennen beispielsweise noch die § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG, § 95a Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, § 25 Abs. 3 Nr. 1 DesignG: Danach bestimmt das Bundesjustizministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen sein muss. Nach § 81 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 GBO bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Der Einsatz des beA ist hier derzeit noch nicht möglich.

Einen Sonderfall bildet schließlich noch das elektronische Mahnverfahren nach § 690 Abs. 3 ZPO: Der Mahnantrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form – auch über das beA – übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. Ab dem 1.1.2018 kann der Antrag zusätzlich unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG oder § 78 Abs. 5 AufenthG gestellt werden.

[Quelle: BRAK]

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