Internetanbietern drohen künftig empfindliche Bußgelder, wenn sie den Zugang zum offenen Internet einschränken oder wenn die den Kunden zugesagten Datenübertragungsraten nicht erreicht werden. Ein entsprechendes Gesetz zur sog. Netzneutralität hat der Deutsche Bundestag Ende April verabschiedet.

"Internetzugangsanbieter müssen den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgerätes", heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Eine "angemessene" Verwaltung des Datenverkehrs sei aber zulässig, um die Netzwerkressourcen effizient zu nutzen und die Qualität der Dienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten. Grundsätzlich verboten wird aber ein "unangemessenes Verkehrsmanagement", das eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vornimmt, so die Bundesregierung.

Mit dem Gesetz soll auch eine EU-Verordnung umgesetzt werden, die eine ausreichende Transparenz gegenüber Endnutzern vorschreibt. So müssen Endnutzer künftig darüber informiert werden, wie sich die angewandte Verkehrsmanagementpraxis auf die Qualität des Internetzugangsdienstes, die Privatsphäre des Endnutzers und den Schutz personenbezogener Daten auswirken könnte und wie sich Dienste, über die sie einen Vertrag abschließen, auf die Qualität und Verfügbarkeit ihrer jeweiligen Internetzugangsdienste auswirken. Informiert werden müssen Endnutzer außerdem darüber, welche Datenübertragungsgeschwindigkeit realistisch zur Verfügung steht und welche Rechtsbehelfe sie im Fall der Nichterbringung der Leistung nach nationalem Recht haben.

Wenn ein Internetanbieter den Datenverkehr in unzulässiger Weise behindert, können in Zukunft Bußgelder bis zu 500.000 EUR fällig werden. Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR, wenn die tatsächliche Datenübertragungsrate geringer ist als die vertraglich vereinbarte Bandbreite oder nicht über vorgenommene Beschränkungen informiert wird.

[Quelle: Bundestag]

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