(OLG München, Urt. v. 28.1.2016 – 29 U 2798/15) • Der Betreiber der Internetplattform YouTube ist weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzungen, welche durch die Einstellung von Videoclips mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken auf dieser Plattform begangen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit den Musikvideos erhebliche Werbeerlöse erwirtschaftet werden. Für die auf YouTube begangenen Urheberrechtsverletzungen sind allein die Nutzer haftbar zu machen, die einzelne Musikwerke auf die Plattform hochladen. Hinweis: Das OLG hat, basierend auf der Annahme YouTube sei nur ein technischer Dienstleister, entschieden, dass allein die Uploader für die abrufbaren Inhalte verantwortlich sind und YouTube nicht für Urheberrechtsverletzungen belangt werden kann. Das Gericht hat damit die Vorinstanz bestätigt, die auch davon ausging, dass die alleinige Verantwortung bei den einzelnen Nutzern liegt, die die Videos hochladen, obwohl YouTube durch die Bereitstellung der Videos bzw. die dadurch entstehenden Werbemöglichkeiten erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielt, ohne im Gegenzug eine entsprechende Lizenzvergütung für die Musiknutzung zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG München hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung für die Haftung von Providern, insb. für die insoweit erforderliche Abgrenzung zwischen sog. Host- und Contentprovidern. Es bedarf zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

ZAP EN-Nr. 408/2016

ZAP 11/2016, S. 565 – 565

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