(LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.3.2016 – L 6 KR 192/15 B) • In der ärztlichen Mitteilung, der Versicherte werde arbeitsunfähig aus der (Rehabilitations-)Klinik entlassen, kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu sehen sein. Dies kann nach § 192 SGB V für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Beziehers von Krankengeld genügen. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein – beliebig nachholbares – Verfahrenserfordernis dar. Die notwendige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt, nicht aber notwendigerweise durch einen Vertragsarzt erfolgen. Es genügt jede ärztliche Feststellung ohne Rücksicht auf den Zweck, aus der sich die Merkmale der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Inhaltlich reicht es dann, dass der Arzt feststellt, dass der Patient krank ist und seiner letzten Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann. Die Verwendung des Begriffs Arbeitsunfähigkeit ist im Allgemeinen ausreichend, da unterstellt werden kann, dass der überkommene Rechtsbegriff den Ärzten bekannt ist und von ihm im Allgemeinen zutreffend angewandt wird.

ZAP EN-Nr. 412/2016

ZAP 11/2016, S. 566 – 566

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