(BGH, Urt. v. 16.3.2016 – VIII ZR 146/15) • Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242) kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers wie bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht. Versucht der Verbraucher lediglich mit Hilfe der ihm zustehenden Verbraucherrechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln, so steht ein solches Verhalten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers und ist nicht zu beanstanden.

ZAP EN-Nr. 386/2016

ZAP 11/2016, S. 559 – 559

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