Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG ist die Zusätzliche Gebühr ausgeschlossen, wenn eine "auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich" ist. Erforderlich ist also, dass der Verteidiger an der Einstellung oder der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt hat.

Es genügt dabei jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist (zur vergleichbaren Lage in Bußgeldsachen: LG Stralsund AGS 2005, 442 = RVGreport 2005, 272). Eine Ursächlichkeit ist nicht erforderlich.

 

AG Köln, Beschl. v. 8.4.2013 – 523 Gs 445/10, 523 Gs 445/10 – 70 Js 543/10:

Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG genügt jedes aktive Mitwirken des Verteidigers an dem Verfahren, etwa durch Fertigung einer Einlassung. Ein für die spätere Einstellung des Verfahrens kausales Mitwirken des Verteidigers ist nicht notwendig (AGS 2013, 229 = RVGprof. 2013, 105 = NJW-Spezial 2013, 381 = StRR 2013, 203).

Ebenso: OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 149 = JurBüro 1999, 313; AGS 2003, 112 = JurBüro 2003, 41.

Das Gesetz formuliert dies in Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG negativ, wonach die Gebühr nicht entsteht, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens "nicht ersichtlich" ist. Damit kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Ein fördernder Beitrag des Rechtsanwalts wird vermutet. Dass die Mitwirkung ausnahmsweise fehlt, ist vom Gebührenschuldner – im Falle der Kostenerstattung von der Staatskasse – darzulegen und zu beweisen (AG Unna MDR 1998, 1313 = JurBüro 1998, 410). Allein daraus, dass eine Förderung nicht aktenkundig ist, darf nicht auf deren Fehlen geschlossen werden (AG Braunschweig AGS 2000, 54).

Der Umstand, dass das Verfahren auch ohne Zutun des Verteidigers möglicherweise ohnehin eingestellt worden wäre, ist grundsätzlich unerheblich (zur vergleichbaren Lage in Bußgeldsachen: AG Kempten AGS 2003, 312 m. Anm. N. Schneider; unzutreffend BGH MDR 2011, 392 = AGS 2011, 128 = Rpfleger 2011, 296 = zfs 2011, 285 = JurBüro 2011, 244 = NJW 2011, 1605 = AnwBl 2011, 499 = NZV 2011, 337 = DAR 2011, 434 = NJW-Spezial 2011, 187 = VRR 2011, 118 = BRAK-Mitt 2011, 91 = RVGreport 2011, 182 – zum vergleichbaren Fall der Nr. 5115 VV RVG).

Es ist auch nicht erforderlich, dass die Mitwirkung im selben Verfahrensstadium erfolgt. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahrensstadium ist ausreichend:

 

BGH, Urt. v. 18.9.2008 – IX ZR 174/07:

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern (AGS 2008, 491 = MDR 2008, 1366 = zfs 2008, 709 = AnwBl 2008, 886 = Rpfleger 2009, 48 = JurBüro 2008, 639 = DAR 2009, 56 = NJW 2009, 368 = BGHReport 2009, 51 = NJW-Spezial 2008, 701 = RVGreport 2008, 431 = RVGprof. 2008, 205 = BRAK-Mitt 2008, 280 = StRR 2009, 78).

Nicht ausreichend ist die bloße Bestellung nebst Antrag auf Akteneinsicht.

 

AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013 – 93 C 3942/13:

Für die das Anfallen einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG notwendige Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine Mandatierung anzeigt und Akteneinsicht begehrt (AGS 2014, 64 = StRR 2014, 83 = VRR 2014, 159 = RVGreport 2014, 274 = StRR 2014, 276).

Welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt davon ab, welcher Tatbestand der Zusätzlichen Gebühr anzuwenden ist.

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