Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 4141 VV RVG erhält der Anwalt als Verteidiger in einer Strafsache neben den sonstigen Gebühren eine Zusätzliche Gebühr, wenn

  • das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Nr. 1),
  • das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Nr. 2),
  • das gerichtliche Verfahren sich durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt (Nr. 3, Var. 1),
  • nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO im schriftlichen Verfahren entschieden wird (Nr. 4) oder
  • das gerichtliche Verfahren durch rechtzeitige Rücknahme einer Berufung (Nr. 3, Var. 2) oder Revision (Nr. 3, Var. 3) endet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge