Da es sich um Festgebühren handelt, und sowohl ein Haftzuschlag als auch eine Auftraggebermehrheit unberücksichtigt bleiben, kommen nur folgende Zusätzliche Gebühren in Betracht:

 
  Wahlanwalt Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
1. Vorbereitendes Verfahren, wenn anzuklagen gewesen wäre
a) vor dem Schöffengericht, dem Jugendschöffengericht, dem Strafrichter und dem Jugendrichter (i.V.m. Nr. 4106 VV RVG) 165,00 EUR 132,00 EUR
b) vor der großen Strafkammer und der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören (i.V.m. Nr. 4112 VV RVG) 185,00 EUR 148,00 EUR
c) vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entschieden hat, die nach allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören (i.V.m. Nr. 4118 VV RVG) 395,00 EUR 316,00 EUR
2. Erster Rechtszug
a) s.o. 1. a) 165,00 EUR 132,00 EUR
b) s.o. 1. b) 185,00 EUR 148,00 EUR
c) s.o. 1. c) 395,00 EUR 316,00 EUR
3. Berufungsverfahren (i.V.m. Nr. 4124 VV RVG) 320,00 EUR 256,00 EUR
4. Revision (i.V.m. Nr. 4130 VV RVG) 615,00 EUR 492,00 EUR

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