Generell empfiehlt sich bei und vor Rechtsstreitigkeiten mit Kreditinstituten Folgendes:

  • Mandantenauskunft bzw. Selbstauskunft bei Schufa und Auskunfteien (z.B. Creditreform) gem. §§ 33 ff. BDSG einholen,
  • Bestreiten des Rechts zur Eintragung und Sperraufforderung wegen nicht geklärten Sachverhalts;
  • Löschungsverlangen in Bezug auf Falscheintragungen oder Pflichtlöschung nach Zeitablauf;
  • Selbstauskunft bei der Bank;
  • Auskunft der Bank in Bezug auf Empfänger von Daten.

Wenn es noch irgendwie als förderlich betrachtet wird, empfiehlt es sich, mit der Bank das Gespräch zu suchen; oft ist das ein guter Weg, insbesondere, wenn die Position des Mandanten wenig durchsetzungsfähig erscheint. Diese Termine werden sinnvollerweise bei Geschäftsbanken nur mit dem Niederlassungsleiter, bei Genossenschaftsbanken, ebenso wie bei Sparkassen, nur mit einem Vorstandsmitglied geführt. Besprechungen mit subalternen Mitarbeitern, die letztlich nur den – ggf. verfälschten – Gesprächseindruck wiedergeben und nicht entscheidungsbefugt sind, machen wenig Sinn und werden als Schwäche ausgelegt. Das Interesse an einer konstruktiven Lösung bei Verweisung des Mandantenanwalts an Mitarbeiter, dürfte dann eher gering sein.

Nach Scheitern einer Gesprächslösung empfiehlt es sich, die Bank abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, da die unzulässige Weitergabe von "Einschätzungen" existentielle Auswirkungen haben kann. Die Grundsätze der Verschwiegenheitspflicht und Sorgfalt stehen der grundgesetzlich geschützten freien Meinungsäußerung entgegen und können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb darstellen (Art. 14 GG, § 823 Abs. 1 BGB).

 

Hinweis:

Meldet die Bank Negativmerkmale an die Schufa, ohne dass die Voraussetzungen des § 28a BDSG vorliegen, hat der Kunde einen Anspruch auf Widerruf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2014 – 16 U 7/14).

Die Forderung muss unbestritten sein (§ 28a Abs. 1 Nr. 4a BDSG) und nach Eintritt der Fälligkeit muss das Kreditinstitut den Kunden mindestens zweimal schriftlich gemahnt haben (§ 28a Abs. 1 Nr. 4a BDSG). Die Meldung an die Schufa ist erst vier Wochen nach Zugang der ersten Mahnung zulässig (§ 28a Abs. 1 Nr. 4b BDSG).

 

Praxishinweis:

Bereits nach der ersten Fälligkeitsmahnung sollte die Forderung der Bank nach Möglichkeit bestritten werden, um die Meldung von Negativmerkmalen wenigstens einstweilig zu unterbinden. Das kann auch Verhandlungsbereitschaft fördern.

Der Score-Wert, den die Kreditinstitute neben der Schufa-Auskunft erhalten, resultiert aus einer nicht nachprüfbaren Informationssammlung und umfasst eine Skala von 1–100; je niedriger er ausfällt, umso geringer die Bonität, selbst wenn keine Negativmerkmale eingetragen oder gelöscht worden sind. Bedeutung und Ermittlung dieses Wertes sind heftig umstritten, wirken sich aber auf die Kreditvergabe und Vertragskonditionen aus (s. Glenk ZRP 2/2014, S. 61).

 

Hinweis:

Es ist wichtig, den Score-Wert bei der Bank zu erfragen, um Hinweise auf Entscheidungsgründe zu erhalten und Anfechtungsmöglichkeiten prüfen zu können.

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