Im Streitfall sollten folgende Unterlagen beigebracht werden:

  • Gedächtnisprotokoll des Mandanten über Ablauf und Dauer des Anbahnungsgesprächs;
  • Aufforderungsschreiben an die Bank, eine Kopie des Kreditprotokolls einschließlich Bewertung des Bereichs "Markt" und Genehmigung des Bereichs "Marktfolge" zu übersenden.

Daraus ergeben sich eine persönliche Beurteilung des Kunden, die Bewertung der Sicherheiten und die Risikoeinschätzung ("Risikogruppe") des Engagements.

 

Hinweis:

Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingetreten wäre, nicht der unzureichend aufgeklärte Kunde (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10). Für die Anlageberatung ist die Fertigung eines Beratungsprotokolls gesetzlich vorgeschrieben (s. Glenk ZAP F. 8, S. 525; BGH, Urt. v. 29.4.2014 – XI ZR 477/12, s.a. Bülow NJ 6/10, S. 221 ff.).

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