Streitigkeiten entstehen in der Praxis, wenn Zahlungseingänge zwar erfolgt und gebucht sind, der Kunde aber über den Betrag (noch) nicht verfügen kann, was möglicherweise zu Fristüberschreitungen im privaten oder geschäftlichen Zahlungsverkehr führt.

Die Wertstellung für eine Bareinzahlung oder einer Überweisung hat grundsätzlich für den Tag zu erfolgen, an dem das Geld bei der Empfänger-Bank eingeht. Das muss selbst dann zu diesem Zeitpunkt erfolgen, wenn das Bankinstitut die Buchung erst einen (Arbeits-)Tag später vornimmt (§ 675t Abs. 1 BGB). Auch ein Verrechnungsscheck ist i.d.R. am Folgetag zu verbuchen. Diese Frist muss auch dann eingehalten werden, wenn es zu Störungen im Rechenzentrum der Bank kommt und der Betrag deshalb erst nachträglich gutgeschrieben werden kann. § 675e BGB definiert, dass von dieser Regelung nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden darf.

Eine Ausnahme machen die Banken vielfach bei Unternehmen. Durch individuelle Vereinbarungen kann eine spätere Wertstellung vereinbart werden. Eine entsprechende Formulierung ist jeweils einzeln im Kontoführungsvertrag und nicht in den AGB aufzuführen. In allen anderen Fällen ist eine Verschiebung der Wertstellung stets unwirksam. Kann eine Frist einmal nicht eingehalten werden, hat der Kunde Anspruch darauf, dass die Bank den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung verzinst. Dabei ist stets der gesetzliche Verzugszinssatz heranzuziehen! Eine AGB-Klausel, die eine Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten erst einen Bankarbeitstag nach erfolgter Einzahlung vereinbart, ist stets unzulässig, da sie Kunden – auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr – unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 17.6.1997 – XI ZR 239/96).

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