Weder die AGB-Banken noch die AGB-Sparkassen enthalten eine Klausel, die dem Kunden einen Auskunftsanspruch gegen die Bank einräumt. Hingegen werden einseitig die Mitwirkungspflichten des Kunden bestimmt, die Auskunftsansprüche des Kreditinstituts festlegen, so in Nr. 11 AGB-Banken (Mitwirkungspflichten des Kunden) und Nr. 20 AGB-Sparkassen (Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden).

Der in den AGB dokumentierte Auskunftsanspruch des Kunden wäre ein noch einzuforderndes Äquivalent für die Datenhereinnahme von Kundendaten und ihre Weitergabe durch die Bank, insbesondere bei Erteilen einer Bankauskunft. Sie ist nur dann korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist. Erteilt die Bank eine falsche Bonitätsauskunft, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. Die Bank haftet dann wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Girovertrag. Das gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit, z.B., wenn ein Bankmitarbeiter auf einem Auskunftsformular versehentlich ankreuzt, es seien Scheck- bzw. Lastschriftrückgaben erfolgt, obwohl das nicht der Fall ist. Um den Umfang des Anspruchs feststellen zu können, hat die Bank Auskunft über den Empfänger und ggf. auch dessen Kunden zu erteilen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.10.2008 – 17 U 222/07). Beruft sich die Bank auf "Unmöglichkeit" ist sie verpflichtet, sich die Informationen von dem anfragenden Kreditinstitut zu beschaffen, da im Kreditgewerbe ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag zwischen den Instituten besteht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Grundsätzlich hat der Inhaber eines Girokontos einen Auskunftsanspruch gegen das Kreditinstitut, der über die Erteilung von Kontoauszügen hinausgeht und auch Zusätzliche Auskünfte umfasst (Rechtsgrundlage ist § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB; nicht § 242 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Kunde diese Informationen bereits erhalten hat, ihm aber Unterlagen verlorengegangen sind. Dabei ist es unerheblich, wie der Kunde in diese Lage gekommen ist, sofern sein Anliegen nicht mutwillig oder missbräuchlich ist. Die Bank kann dem nicht entgegenhalten, sie habe die Unterlagen vernichtet. Dann ist sie zu Nachforschungen in ihrem Unternehmensbereich verpflichtet. Der Einwand unzumutbarer Suche oder Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen steht dem nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Unterlagen nicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und Filialen im Bundesgebiet befinden. Die Bank hat Anspruch auf Kostenersatz, ggf. Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Unterlagen (BGH, Urt. v. 30.1.2001 – XI ZR 183/00).

 

Hinweis:

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Bearbeitung von Erbfällen, bzw. der Durchsetzung von Ansprüchen anderer Mandanten gegen Dritte nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten.

Eine aktuelle Entscheidung erweitert den Auskunftsanspruch. Der Betreiber von eBay weigerte sich, den Namen eines Produktpiraten bekannt zu geben. Der Geschädigte wandte sich an die Bank des Händlers, die jede Auskunft unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigerte. Der BGH verurteilte die Bank, den Namen des Kunden preiszugeben: Ein Geldinstitut dürfe die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde (BGH, Urt. v. 21.10.2015 – I ZR 51/12). Insoweit ist das Bankgeheimnis eingeschränkt.

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