(BVerfG, Urt. v. 3.5.2016 – 2 BvE 4/14) • Das Grundgesetz begründet weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. Zwar enthält das Grundgesetz einen durch die Rechtsprechung des BVerfG konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. Dieser Grundsatz umfasst jedoch kein Gebot spezifischer Oppositionsfraktionsrechte. Unabhängig davon ist die Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte mit der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar. Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers entgegen. Hinweis: Damit ist die Fraktion Die Linke mit ihrem Versuch gescheitert, die parlamentarischen Minderheitenrechte, die das Grundgesetz teilweise an die Erreichung bestimmter Quoren knüpft (z.B. bei der Subsidiaritätsklage nach Art. 23 Abs. 1a S. 2 GG oder bei der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG), auszuweiten. Die Entstehungsgeschichte der Grundgesetzbestimmungen über diese Quoren, so das BVerfG, lasse keine Anhaltspunkte für eine Regelungslücke erkennen.

ZAP EN-Nr. 413/2016

ZAP 11/2016, S. 566 – 566

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