(OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2014 – 21 U 23/14) • Einem Werkunternehmer ist bei schwerwiegender Treuwidrigkeit seines Verhaltens der Einwand unverhältnismäßiger Kosten für die Mängelbeseitigung gem. § 635 Abs. 3 BGB regelmäßig abgeschnitten, wenn nicht eine Beeinträchtigung der Interessen des Auftraggebers durch den Mangel ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall kann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Mangelhaftigkeit seiner Leistung erkennt, den Besteller nicht informiert und in der Hoffnung, dieser werde es nicht merken, Maßnahmen unterlässt, um den Fehler innerhalb des eigenen Gewerkes wieder auszugleichen. Hinweis: Der Unternehmer kann sich grds. nur dann auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Mängelbeseitigung gem. § 635 Abs. 3 BGB berufen, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Bei merklicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Werks kann eine Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden. Nach st. Rspr. ist auch zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Allerdings ist dem Unternehmer der Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Mängelbeseitigung nicht per se wegen hohen Verschuldens verwehrt. Wie das OLG hier aber zu Recht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände herausgestellt hat, ist dem Werkunternehmer bei schwerwiegender Treuwidrigkeit des Verhaltens der Einwand der unverhältnismäßigen Kosten der Mängelbeseitigung abgeschnitten, soweit nicht eine Beeinträchtigung der Interessen des Auftraggebers durch den Mangel ausgeschlossen ist.

ZAP EN-Nr. 474/2015

ZAP 11/2015, S. 578 – 578

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