(OLG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2015 – 3 U 905/14) • Der – unwahre – Vorwurf, ein RA habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und eine Ehrverletzung dar und berührt ihn auch in seinem beruflichen Ansehen als RA. Der Vorwurf ist geeignet, sein Ansehen als Organ der Rechtspflege in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Entsprechende Äußerungen in Bezug auf den RA sind nicht von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Daher steht dem RA ein Unterlassungsanspruch zu.

ZAP EN-Nr. 492/2015

ZAP 11/2015, S. 584 – 584

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