(BAG, Urt. v. 21.1.2015 – 10 AZR 84/14) • Bei der Vereinbarung von Vorschusszahlungen auf noch nicht verdiente Provisionen und der damit eventuell verbundenen Rückzahlungspflicht handelt es sich um keine unzulässige Abweichung von Rechtsvorschriften. Insbesondere hält eine solche Regelung einer Transparenzkontrolle stand. Die Regelung ist eindeutig und verständlich. Es ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass er Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hat, wenn die Prämie, aus der sich die Provision berechnet, vom Versicherungsnehmer nicht bezahlt wird. In diesem Fall wird der Provisionsanspruch nicht "fällig" im Sinne dieser Vertragsklausel.

ZAP EN-Nr. 486/2015

ZAP 11/2015, S. 582 – 582

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