(OLG Köln, Urt. v. 10.4.2015 – 6 U 149/14) • Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, insb. dann, wenn über den Anspruch bereits ein durchsetzbarer Vollstreckungstitel vorliegt oder ein solcher auf einfacherem Wege zu erlangen ist. Hat der Schuldner sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegenüber einem Notar der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, besteht hinsichtlich der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens grds. kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Dieses kann zur Vermeidung einer nachteiligen Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn der Schuldner nach vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Gläubiger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage hat setzen lassen.

ZAP EN-Nr. 482/2015

ZAP 11/2015, S. 581 – 581

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