Hat der Vermieter die Wohnung umfassend modernisiert, ist er bei der ersten Vermietung nach der Modernisierung von der Mietpreisbremse befreit. Wie schon bei der Neubauwohnung nach Satz 1 ist auch hier der Vermieter für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, welche Modernisierungsmaßnahmen der Vermieter durchgeführt hat, ggf. welcher Kostenaufwand notwendig war und ob seit Fertigstellung der Modernisierung schon eine Vermietung stattgefunden hatte. Wenn ja, ist auch die Vormiete entscheidend.

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