Zweifelhaft kann sein, wem der Rückerstattungsanspruch zusteht, wenn auf der Vermieterseite ein Personenwechsel durch Veräußerung stattfindet. Hier gilt das Fälligkeitsprinzip, das besagt, dass Ansprüche, die vor dem Eigentumsübergang fällig geworden sind, dem veräußernden Vermieter zustehen bzw. von ihm zu erfüllen sind und Ansprüche, die danach fällig geworden sind, hingegen dem Erwerber verbleiben bzw. von diesem zu erfüllen sind (Streyl in: Schmidt-Futterer § 566 BGB Rn. 86).

 

Beispiel:

 
Mieter rügt Überzahlung von 60 EUR im: November 2015
Verkauf des Objektes am: 10.1.2016
Eintragung im Grundbuch am: 15.5.2016
Zahlungsklage des Mieters im: September 2016

Anspruch bis Mai 2016 gegenüber Veräußerer, ab Juni 2016 gegenüber Erwerber.

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