Wie die Formulierung in § 556d Abs. 1 BGB zeigt, gelten die neuen Begrenzungsvorschriften ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. Ob Wohnraummietverhältnisse vorliegen, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck der Vereinbarung. Die Mieträume müssen somit zum Zwecke des privaten Aufenthalts und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen überlassen werden. Ausnahmen sind nach § 549 Abs. 2 und 3 BGB zu berücksichtigen.

 

Hinweis:

Danach gelten die Vorschriften über die "Mietpreisbremse" nicht für Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde, für möblierten Wohnraum, der Teil der Vermieterwohnung ist, für Wohnraum der an bestimmte Personen mit dringendem Wohnbedarf vermietet wurde sowie für Wohnraum in einem Studentenwohnheim.

Bei Mischmietverhältnissen, also bei einheitlichen Verträgen über Wohnraum und Gewerberaum ist darauf abzustellen, wo das Schwergewicht der Nutzung liegt (BGH WuM 2014, 539). Lässt sich ein Übergewicht der einen oder anderen Nutzungsart nicht feststellen, gilt in Zweifelsfällen das Recht über die Wohnraummiete.

 

Hinweis:

Ausgenommen von der "Mietpreisbremse" sind zudem alle öffentlich geförderten Mietwohnungen, für die die Kostenmiete gezahlt werden muss oder die aufgrund einer Förderzusage bzw. einer Vereinbarung eine bestimmte Mietobergrenze nicht überschreiten dürfen.

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