(AG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015 – 57 C 9341/14) • Es besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht. Es entspricht üblicher Lebenserfahrung, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienmitglieder unbeaufsichtigten Zugang zum Internetanschluss haben. Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung kann daher bereits durch den Vortrag des Anschlussinhabers widerlegt sein, dass er in familiärer Gemeinschaft lebt. Hinweis: Inhalt des vorliegenden Rechtsstreits war zum einen die im Ergebnis problemlose Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung, zum anderen die genaue Berechnung eines Schadensersatzes in Filesharing-Fällen, bei denen der Rechtsinhaber ein Recht zum "On Demand View" über Internet besitzt. Der Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie bei lediglich einer festgestellten IP-Adresse orientiert sich in diesem Fall grds. an der Anzahl der möglichen Downloads Dritter unter Beteiligung von Chunks des Anschlussinhabers für die Dauer der eigenen Downloadzeit. Bei geringer Größe der herunterzuladenden Datei können sich hieraus Werte ergeben, die unangemessen niedrig sind, so dass bei einer vom Gericht abschließend vorzunehmenden Schätzung von der doppelten eigenen Downloadzeit auszugehen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass ein Abbruch der Verbindung exakt im Zeitpunkt des Endes des Downloads nicht zu erwarten ist. Angesichts des Zwecks des Filesharings, sich eine Kopie zur Eigennutzung zu verschaffen, kann aber ohne Ermittlung weiterer IP-Adressen nicht von einer noch längeren Verbreitungszeit ausgegangen werden.

ZAP EN-Nr. 485/2015

ZAP 11/2015, S. 582 – 582

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge