(BGH, Urt. v. 8.4.2015 – IV ZR 171/13) • Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Hinweis: Die Entscheidung befasst sich ausführlich mit den Voraussetzungen, die ein nach seiner Behauptung Geschädigter erfüllen muss, um das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls als wahrscheinlich zu machen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist. Der Versicherer muss dann darlegen und beweisen, dass ein nur fingierter Einbruchdiebstahl anzunehmen ist, wobei dem Versicherer ebenfalls gewisse Beweiserleichterungen zugebilligt werden. Der Senat verweist insoweit auf seine frühere Rechtsprechung zu diesen Problemen.

ZAP EN-Nr. 479/2015

ZAP 11/2015, S. 580 – 580

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