Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat sich mit Genehmigung des EU-Rates und in Abstimmung mit dem EuGH eine neue Verfahrensordnung gegeben (Abl. L 105 v. 23.4.2015). Die Überarbeitung war notwendig geworden, weil das Gericht immer mehr Streitsachen zu bewältigen hat und sich Möglichkeiten schaffen wollte, in angemessener Zeit über eine steigende Anzahl an Verfahren entscheiden zu können.

Zu diesem Zweck wurden z.B. einige Fristen verkürzt, die Möglichkeiten der Einzelrichterübertragung erweitert sowie auch die Möglichkeit, in Klageverfahren ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

Das EuG – im Jahr 1989 als "Gericht erster Instanz" zur Entlastung des EuGH gegründet – ist u.a. zuständig für Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren, Nichtigkeits-, Untätigkeits- sowie Amtshaftungs- und Schadensersatzklagen nach dem EU-Recht. Es bildet zusammen mit dem EuGH und dem Gericht für den öffentlichen Dienst das Gerichtssystem der Europäischen Union.

[Quelle: EU]

ZAP 11/2015, S. 568 – 572

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