(BGH, Beschl. v. 11.3.2020 – VII ZB 38/19) • Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 4.9.2019 – VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237). Hinweis: Der Eintrag in der Insolvenztabelle lautete: "Forderung aus Schadenersatz [sic] aus Verkehrsunfall gem. Rechnungs-Nr.: R/S/KU/208.925 v. 28.6.2012 sowie It. Schreiben vom 4.10.2012 – Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Und unter "Berichtigungen/Bemerkungen" wurde festgehalten: "Angemeldet aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Tatsache, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, wurde nicht widersprochen."

ZAP EN-Nr. 247/2020

ZAP F. 1, S. 527–527

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