Das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I, S. 2633) hat wichtige Änderungen für den Zivilprozess mit sich gebracht.

Bereits jetzt gibt es obligatorische Spezialspruchkörper bei den Land- und Oberlandesgerichten (etwa für Bank-, Bau- und Architekten-, Arzthaftungs- sowie Versicherungsvertragssachen). Mit einer Änderung der §§ 72a Abs. 1, 119a Abs. 1 GVG werden solche Spezialspruchkörper nunmehr auch für Pressesachen, Erbstreitigkeiten und Insolvenzstreitigkeiten und Anfechtungssachen sowie Insolvenzbeschwerden geschaffen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, landesweit weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren. Der Gesetzgeber erhofft sich durch diese Änderung, dass sich der entsprechende Spruchkörper innerhalb eines Gerichts häufiger mit der bestimmten Materie befasst und somit an Erfahrung und Wissen gewinnt. Während die Regelungen des Gesetzespakets größtenteils zum 1.1.2020 in Kraft getreten sind, werden die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Spezialspruchkörper stehenden Vorschriften erst zum 1.1.2021 Gültigkeit erlangen. So soll den Ländern und Gerichten ausreichend Zeit für die Umsetzung der Regelungen eingeräumt werden.

Bereits seit 2002 liegt die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde bei 20.000 EUR. Diese Regelung war jedoch nur als Übergangsregelung gedacht und befristet, wurde aber seit 2002 kontinuierlich verlängert. Da die Wertgrenze nun nicht mehr in § 26 Nr. 8 EGZPO a.F., sondern in § 544 Abs. 2 ZPO verankert ist, gilt sie unbefristet. Kritiker dieser Vorschrift sehen in ihr eine unzulässige Rechtsschutzverkürzung. Durchgesetzt hat sich aber die Sichtweise, dass ohne Wertgrenze die Leistungsfähigkeit des BGH in Gefahr gerate.

Des Weiteren beinhaltet das Gesetz diverse punktuelle Änderungen der ZPO, die dazu beitragen sollen, den Zivilprozess effizienter zu gestalten. So stellt § 44 Abs. 4 ZPO nun klar, dass ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit des Richters unverzüglich angebracht werden muss, wenn eine Partei sich zunächst in die Verhandlung eingelassen hat, von dem Ablehnungsgrund aber nachträglich erfahren hat. Zudem wurden vereinfachte Möglichkeiten sowohl zum Abschluss eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs (§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO) als auch zur Entscheidung der Gerichte ohne mündliche Verhandlung (§§ 321 Abs. 3, 718 Abs. 1 ZPO) geschaffen. Weitere Änderungen betreffen eine Fiktion der Klagerücknahme im gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 695 S. 1, 697 Abs. 2 S. 2 ZPO) und den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a Abs. 1, Abs. 3, 169 Abs. 4 S. 1, 174 Abs. 4 S. 5 ZPO; hierzu und zu weiteren Einzelheiten s. Fölsch, NJW 2020, 801 ff.; Schultzky, MDR 2020, 1 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge