(LSG Hessen, Urt. v. 11.3.2019 – L 9 U 118/18) • Beschäftigte sind auf Dienstreisen grds. auch während der Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort bzw. dem Hotel gesetzlich unfallversichert. Wird ein Versicherter auf diesem Weg bestohlen und verletzt sich, während er den Dieb verfolgt, um seine Geldbörse wieder zu erlangen, liegt hierin kein Arbeitsunfall. Es fehlt am Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

ZAP EN-Nr. 317/2019

ZAP F. 1, S. 481–482

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