(BVerfG, Beschl. v. 26.3.2019 – 1 BvR 673/17) • Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Hinweis: Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die gegen die Stiefkindadoption vorgebrachten Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen und sich der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern lässt.

ZAP EN-Nr. 304/2019

ZAP F. 1, S. 478–478

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