I. Vorbemerkung

Wesentlicher Punkt für die Bemessung des Unterhalts ist das Einkommen der Beteiligten. Die Einkommensermittlung ist grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um den Anspruch auf Kindesunterhalt oder den Trennungs- oder Geschiedenenunterhaltsanspruch des Ehegatten handelt. Sie erfolgt beim Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen nach denselben Grundsätzen.

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den in der Praxis relevanten wesentlichen Aktivposten der unterhaltsrechtlichen Einkommensberechnung. Die Abzugsposten auf der Passivseite werden im nächsten Teil dargestellt.

II. Grundsätze der Einkommensanrechnung

1. Alle tatsächlich erzielten Einkünfte

Zur Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit sind alle tatsächlich erzielten Einkünfte heranzuziehen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden (BGH FamRZ 2004, 186). Es gilt der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte, wonach alle zufließenden Einkünfte anzurechnen sind, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (OLG Brandenburg v. 8.11.2018 – 10 UF 114/16, NZFam 2019, 264).

In der Praxis sind dies in erster Linie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Lohn und Gehalt). Unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte sind aber auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Zu denken ist auch z.B. an eine Leibrente (BGH FamRZ 1994, 228) oder an vermögenswerte Vorteile wie z.B. kostenfreie Nutzung eines Fahrzeugs (Firmenwagen) oder einer Immobilie und sozialstaatliche Zuwendungen sowie hypothetische Einkünfte, z.B. im Falle der Versorgungsleistungen für Dritte (Einzelheiten s. unten VI. 1. d).

2. Bildung eines Durchschnittswerts

Zur Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit wird regelmäßig ein Durchschnittswert aus dem Einkommen eines längeren Zeitraums errechnet, um gewisse Schwankungen auszugleichen. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern wird dabei das Durchschnittseinkommen aus den letzten zwölf Monaten gebildet. Bei Selbstständigen wird dagegen regelmäßig ein längerer Zeitraum der letzten drei oder gar fünf Jahre zugrunde gelegt.

III. Einzelne Einkunftsarten

1. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit

Als Arbeitseinkommen sind regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden.

Bei Erwerbseinkommen ist jedoch der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen, durch den dem Erwerbstätigen ein maßvoller Anteil seines Nettoeinkommens vorab zur eigenen Verfügung belassen werden soll. Dieser Bonus ist daher nur bei Erwerbseinkünften, nicht aber bei Kapital- oder Mieteinnahmen anzusetzen (BGH FamRZ 1990, 989; FamRZ 1991, 1163). In der Praxis erfolgt dies z.B. dadurch, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bei der Berechnung des Unterhalts eine höhere Quote seines Erwerbseinkommens belassen wird als dem unterhaltsberechtigten Ehegatten (z.B. 4/7 zu 3/7; sog. Erwerbsanreizsiebtel).

2. Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind an sich arbeitsrechtlich Bestandteil des Einkommens, da der Empfänger nicht zu Lasten der anderen Unterhaltspartei Vermögen bilden darf. Allerdings stehen diese Beträge dem Bezieher dieser Leistungen tatsächlich nicht zur Verfügung. Die staatliche Sparzulage ist daher voll anrechnungsfrei (BGH NJW 1980, 2251, 2252), während etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage dem Bezieher mit dem Nettobetrag zu belassen sind.

3. Renten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen oder sonstige Ruhestandsbezüge sind ebenso wie eine gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente als normales Einkommen zu behandeln (Ausnahme gem. § 1578a i.V.m.§ 1610a BGB bei Renten für Körper- oder Gesundheitsschäden).

4. Sozialleistungen

Sozialstaatliche Zuwendungen sind unabhängig von ihrer sozialpolitischen Zweckbestimmung grundsätzlich unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, soweit sie geeignet sind, den allgemeinen Lebensbedarf des Empfängers zu decken.

Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion sind grundsätzlich als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen anzusehen. Hierzu zählen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das Kranken- und Krankenhaustagegeld, das Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld, das Streikgeld und die Übergangsgebührnisse. Auch Arbeitslosengeld, das als Ersatz für infolge Arbeitslosigkeit fehlendes Erwerbseinkommen gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts.

Sozialhilfe ist dagegen subsidiär, erhöht daher nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und mindert nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten.

Arbeitslosengeld II ist beim Berechtigten kein Einkommen (Gerhardt, in: Handbuch des Fachanwalts: Familienrecht, 2018, Kap. 6 Rn 75).

Leistungen zur Grundsicherung (§ 41 SGB XII) sind beim Anspruch behinderter Kinder oder von Eltern gegen ihre Kinder als Einkommen anzusetzen, nicht aber beim Ehegattenunterhalt (Gerhardt, a.a.O., Rn 84).

5. Überstunden

Soweit Überstunden im Beruf des Unterhaltsschuldners noch zum normalen Arbeitsumfang gehören, ist die Vergütung unterhaltsrech...

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