(BGH, Beschl. v. 9.1.2018 – 1 StR 368/17) • Vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, muss der Angeklagte auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden. Er darf von ihnen nicht überrascht werden. Die Erklärung „Bewährungsauflagen sind angedacht“ reicht insoweit nicht aus.
ZAP EN-Nr. 297/2018
ZAP F. 1, S. 485–485
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