(BGH, Urt. v. 19.1.2018 – V ZR 256/16) • Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gilt auch für Grundstückskaufverträge. Dazu zählen auch Angaben in einem Exposé. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Haftungsausschluss für Sachmängel auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2016 – V ZR 23/15). Hierauf kann sich der Verkäufer nach Ansicht des BGH jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

ZAP EN-Nr. 274/2018

ZAP F. 1, S. 479–479

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