Die EU hat sich bereits Mitte des ersten Jahrzehnts, also vor mehr als zehn Jahren mit der Frage befasst, ob und ggf. inwieweit eine Reform des Pauschalreiserechts angesichts veränderter Buchungskanäle, der zunehmenden Digitalisierung der Reisebranche und eines sich verändernden Konsumentenverhaltens geboten war. Nach einer Vielzahl von Entwürfen, Trilogen und der üblichen mit dem Gesetzgebungsprozess in Brüssel einhergehenden Lobbyarbeit aller möglichen Beteiligten hat schließlich der Rat und das Europäische Parlament im Jahre 2015 die neue Pauschalreiserichtlinie beschlossen. Die Pauschalreiserichtlinie verfolgt drei wesentliche Ansatzpunkte:

  • Zum einen sollte die Möglichkeit der Buchungen über das Internet und die – so wie jedenfalls die EU in Erwägungsgrund 2 zur Richtlinie (EU) 2015/2302 meint – damit einhergehende Grauzone solcher Buchungen erfasst werden. Der Schutz solcher Reiseleistungen sollte angepasst werden, die Transparenz erhöht und dem Reisenden mehr Rechtssicherheit geboten werden.
  • Zugleich war weiteres Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau in ganz Europa zu gewährleisten; daher ist die neue Richtlinie, anders als die Vorgängerrichtlinien 90/314/EWG, vollharmonisierend, um ein Mindestniveau sicherzustellen. Hierdurch sollte auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet werden (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302).
  • Schließlich – und damit als dritter Aspekt – sollte der Binnenmarkt gestärkt werden, da die EU der Auffassung war, dass eine hinreichende Transparenz des Binnenmarkts im Reisebereich noch nicht gegeben war. Sowohl für Anbieter als auch für Konsumenten seien die Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen schlicht zu erheblich gewesen. Die damit einhergehenden Anpassungskosten und die Unsicherheit der Verbraucher hindere eine Vertiefung des Binnenmarkts.

Für den deutschen Gesetzgeber ergab sich hieraus die problematische Situation, dass der vollharmonisierende Ansatz der Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber nur einen überaus beschränkten Spielraum ließ, nationalen Besonderheiten angepasste Regelungen auf den Weg zu bringen. Art. 4 Richtlinie (EU) 2015/2302 führt eben ganz bewusst aus, dass – sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt – die Mitgliedstaaten weder von der Bestimmung dieser Richtlinie abweichen können, noch nationale Rechtsvorschriften aufrechterhalten dürfen, noch solche einführen dürfen. Dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden. Die Widerstände gegen die Gesetzgebung waren daher zwar vielfältig, allerdings letztlich auf verlorenem Posten. Die Vollharmonisierung schränkte den Spielraum des nationalen Gesetzgebers sehr weitgehend ein. Eines der ersten Opfer dieser Vollharmonisierung war die seit mehr als drei Jahrzehnten den deutschen Rechtsanwendern geläufige analoge Anwendung des Pauschalreiserechts auf Einzelleistungen, die durch einen Veranstalter angeboten werden. Auch für Kunden war es ein gewohntes Prozedere, dass sie bei der Buchung eines Hotels oder eines Ferienhauses über einen Veranstalter einen Sicherungsschein erhielten und sich des Schutzes des deutschen Pauschalreiserechts sicher waren. Zukünftig gilt dies nicht mehr: Es gilt Beherbergungsrecht, das einerseits in erheblich stärkerem Maße dispositiv ist, andererseits aber auch Schwierigkeiten hinsichtlich des anwendbaren Rechts mit sich bringen kann. Hieraus abgeleitet wurde der Begriff der Pauschalreise einerseits objektiviert, indem er an äußere Umstände geknüpft wurde, anderereits erweitert, um Umgehungen des Pauschalreiserechts zu erschweren.

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