(BGH, Urt. v. 21.3.2018 – VIII ZR 104/17) • Erwirbt eine Personengesellschaft eine vermietete Wohnung, so ist eine Eigenbedarfskündigung grds. gem. § 577a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren möglich. Voraussetzung ist nicht, dass an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen. Hinweis: Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a S. 1 BGB erfordert nicht, dass an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen. Gesellschafter von Personengesellschaften, die Immobilien erwerben, müssen daher grds. ebenfalls eine dreijährige Sperrfrist hinnehmen.

ZAP EN-Nr. 275/2018

ZAP F. 1, S. 480–480

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