(EuGH, Urt. v. 17.4.2018 – C-195/17 u.a.) • Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen für die Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.
ZAP EN-Nr. 278/2018
ZAP F. 1, S. 480–480
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