(EuGH, Urt. v. 12.4.2018 – C-550/16) • Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates v. 22.9.2013 (ABl 2013, L 251, S. 12) sein Recht auf Familienzusammenführung. Zwar regelt die Richtlinie nicht ausdrücklich, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das spezielle Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen zu können. Jedoch wäre die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung in Frage gestellt, wenn es davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde. Ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, d.h. grds. innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

ZAP EN-Nr. 292/2018

ZAP F. 1, S. 484–484

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