(BGH, Urt. v. 6.2.2018 – II ZR 17/17) • Ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten grds. nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat. Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung bzw. richtiger Darstellung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde. Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrags verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.

ZAP EN-Nr. 280/2018

ZAP F. 1, S. 481–481

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